Welcher Sonnenschutz am Fenster ist laut Mietgesetz erlaubt?
- denise
- 17. Mai 2018
- 1 Min. Lesezeit

Grundsätzlich heißt es, dass Sie die bauliche Substanz der Wohnung nicht verändern dürfen, ohne vorher die ausdrückliche Erlaubnis Ihres Vermieters einzuholen. Kleinere Veränderungen, die Sie ohne nennenswerten Aufwand rückgängig machen können, sind jedoch auch ohne Rücksprache erlaubt. Dazu gehört das Anbringen von allgemein üblichen Sonnenschutz-Maßnahmen wie Gardinen, Vorhänge und Innenrollos. Denn Bohrlöcher in der Wand sind erlaubt, da Sie diese gegebenenfalls vor Ihrem Auszug einfach wieder verschließen können.
Schwierig wird es, wenn Sie die Montage direkt am Fenster vornehmen. Bohrlöcher im Fensterflügel oder am Fensterrahmen lassen sich nicht ohne weiteres wieder beseitigen. In den meisten Fällen zeigen sich geringe Farbdifferenzen oder Unebenheiten. Hat Ihr Vermieter der Verschraubung am Fenster nicht ausdrücklich zugestimmt, drohen Ihnen Ärger und Kosten. Der Vermieter hat das Recht, einen Fachbetrieb mit der Reparatur auf Ihre Rechnung zu beauftragen. Sollte der Fachmann das Fenster nicht einwandfrei wieder instand setzen können, kann der Vermieter das Fenster auf Ihre Kosten austauschen lassen.
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